Grundlagen für alle Abläufe im DigitalPakt Schule sind die zwischen Bund und Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung und die Zusatz-Vereinbarungen.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ist die Grundlage für die Förderung im DigitalPakt Schule. Darin sind die möglichen Fördergegenstände ebenso vereinbart wie die Aufgaben der mit der Bewilligung betrauten Stellen. Die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 - 2024 wurde nach Inkrafttreten der Änderung am Grundgesetzartikel 104c von den Ländern und am 16. Mai 2019 abschließend vom Bund unterzeichnet. Somit ist der DigitalPakt am 17. Mai 2019 in Kraft getreten.
Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schulschließungen führten zu dem Beschluss, Schülerinnen und Schülern mobile Endgeräte zur Verfügung zu stellen, die zu Hause nicht auf für das Distanzlernen benötigten Geräte zugreifen können. Dazu wurden die Mittel für den DigitalPakt Schule um 500 Millionen Euro aufgestockt und das Verfahren in einer Zusatz-Vereinbarung („Sofortausstattungsprogramm“) geregelt. Diese Zusatz-Vereinbarung ist am 04. Juli 2020 in Kraft getreten.
Um das Management und die Wartung digitaler Lehr-Lern-Infrastruktur an den Schulen sicher zu stellen, hat der Bund zusätzliche 500 Millionen zur Verfügung gestellt und das Förderverfahren in einer Zusatz-Vereinbarung („Administration“) geregelt. Diese Zusatz-Vereinbarung ist am 04.11.2020 in Kraft getreten.
Damit Lehrkräfte mobile Endgeräte flexibel für die Unterrichtsvorbereitung und die Durchführung digitaler Unterrichtsformen in der Schule oder im Distanzlernen nutzen können, hat der Bund nochmal zusätzliche 500 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Zusatz-Vereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ ist am 28.01.2021 in Kraft getreten.
Die Texte der unterzeichneten Verwaltungsvereinbarungen und Zusatz-Vereinbarungen finden Sie nebenstehend.