Schulträger erhalten hier Informationen über die Regelungen im DigitalPakt zu verschiedenen Einzelheiten der Antragstellung.
Der Bund stellt finanzielle Mittel zum Aufbau digitaler Bildungsinfrastrukturen bereit. Die Länder steuern die Entwicklung medienpädagogischer Konzepte durch die Schulen, kümmern sich um die Qualifizierung von Lehrkräften – über die Lehrerbildung, das Referendariat bis hin zur Weiterbildung – und prüfen, dass alle Antragsteller (in der Regel Kommunen als Schulträger und freie Schulträger) über Konzepte zur Sicherstellung von Betrieb, Support und Wartung verfügen. Daneben entscheiden die Länder, ob und wie sie mobile Endgeräte in ihren Lernmittelregelungen berücksichtigen.
Der DigitalPakt Schule ist eine Finanzhilfe auf der Grundlage von Artikel 104c des Grundgesetzes. Damit sind die Länder zuständig für die administrative Umsetzung des DigitalPakts Schule. Die wichtigsten Regeln zur Beantragung und Durchführung der Förderung sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt worden. Die landesspezifischen Förderbedingungen werden gemäß Artikel 104b in Verbindung mit Art. 104c des Grundgesetzes von den Ländern im Detail formuliert und mit dem Bund abgestimmt. Der DigitalPakt Schule kann und will lediglich die Grundlagen für eine bundesweite digitale Infrastruktur an Schulen schaffen, kann jedoch nicht alle denkbaren Anforderungen an einzelnen Schulstandorten und für jedes einzelne Schulprofil abdecken. Die Länder haben daher die Möglichkeit, zusätzlich eigene Programme aufzulegen, mit denen sie den DigitalPakt Schule ergänzen.
Grundsätzlich herrscht zwischen Bund und Ländern Einigkeit, über die Laufzeit des DigitalPakts hinweg in einem engen Austausch zu bleiben. Die Zuständigkeit für das Schulwesen bleibt als wichtiger Bestandteil der Kulturhoheit der Länder unberührt. Eine dauerhafte Finanzierung des Bundes für schulische Infrastrukturen ist nicht vorgesehen.
Der Bund stellt über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 6,5 Milliarden Euro zur Verfügung, davon in dieser Legislaturperiode 3,5 Milliarden Euro. Aufgrund des Charakters der Bundesmittel als Finanzhilfen bringen die kommunalen und privaten Schulträger bzw. Länder zusätzlich einen finanziellen Eigenanteil ein. Zusammengenommen stehen dann insgesamt mindestens 7 Milliarden Euro bereit. Rein rechnerisch bedeutet dies für jede der ca. 32.000 Schulen in Deutschland im Durchschnitt einen Betrag von etwa 203.000 Euro oder umgerechnet auf die derzeit ca. 11 Millionen Schülerinnen und Schüler eine Summe von 590 Euro pro Schülerin und Schüler. Die genaue Mittelaufteilung hängt vom Bemessungsprinzip - zum Beispiel als Sockelbetrag pro Schule, nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder eine andere Größe - ab, das jedes Land in seiner Förderbekanntmachung festlegt.
Nach der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geht es nun an die Umsetzung in den Ländern. Jedes Land wird eine Förderrichtlinie veröffentlichen, die die Einzelheiten regelt, insbesondere das Antragsverfahren.
Nach der Unterzeichnung des DigitalPakts Schule hat jedes Land selbst den Startschuss für eine Beantragung gegeben. Denn die Fördermittel werden beim Land beantragt, nicht beim Bund. Jedes Land hat für diesen Zweck eine eigene, mit dem Bund abgestimmte Förderrichtlinie herausgeben, die die Einzelheiten der Förderung festlegt, insbesondere bei welcher Stelle Anträge gestellt werden können.
Die Mittel werden beim Land beantragt, nicht beim Bund. Welche Stelle im Land Anträge entgegen nimmt und bewilligt, legt jedes Land in seiner Förderrichtlinie selbst fest.
Eine Übersicht über die uns genannten Stellen finden Sie hier.
Mittel für Schulen beantragen die Schulträger. Bei öffentlichen Schulen sind das zumeist die Städte und Gemeinden oder die Landkreise. Bei Privatschulen ist der jeweilige Träger zumeist ein Verein oder eine Religionsgemeinschaft. Welche Träger im Einzelnen antragsberechtigt sind, wird in den Förderrichtlinien der Länder geregelt. Maßgeblich ist das jeweilige Schulrecht der Länder. Die Schulen selbst können keinen Antrag stellen. Sie melden ihren Bedarf an die jeweiligen Schulträger. Diese bündeln die Meldungen ihrer Schulen in einem oder in mehreren Förderanträgen und reichen diese beim Land ein.
Artikel 104c des Grundgesetzes zielt darauf, „digitale Bildungsinfrastrukturen“ zu schaffen. Diese enden nicht am Schultor. Infrastrukturen wie Schul-Clouds dienen dazu, schulübergreifend genutzt zu werden. Vor allem helfen übergreifende digitale Bildungsinfrastrukturen, die pädagogische Arbeit mit digitalen Werkzeugen für möglichst viele Beteiligte zu vereinfachen und zu verbessern. Damit soll innerhalb und über die eigene Schule hinaus die Kommunikation und Kollaboration an gemeinsamen Vorhaben erleichtert werden. Solche Infrastrukturen und die dafür nötigen Entwicklungen sind daher im DigitalPakt Schule als mögliche Fördervorhaben ebenfalls vorgesehen.
Bund und Länder haben sich in der Verwaltungsvereinbarung auf Fördergegenstände und -bedingungen verständigt. Es sind spezielle digitale Arbeitsgeräte förderfähig, die in der beruflichen Ausbildung wie beispielsweise VR-Brillen für das Erlernen der Bedienung von Maschinen benötigt werden, sowie standortgebundene Anzeigegeräte in Schulen. Das sind beispielsweise interaktive Tafeln. Wenn es nach dem speziellen pädagogischen Konzept einer Schule erforderlich ist und sämtliche Infrastrukturkomponenten bereits vorhanden sind, sind in begrenztem Umfang auch Klassensätze mobiler Endgeräte förderfähig. Für die genaue Ausgestaltung der Regelung sind die Länder zuständig. Der Anteil an Fördermitteln, der für mobile Endgeräte aufgewendet wird, darf jedoch 20 % aller Fördermittel pro Schulträger nicht überschreiten. Damit versteht sich der DigitalPakt weiterhin eindeutig als Infrastrukturprogramm und und nicht als Förderprogram für Endgeräte. Mobile Endgeräte zur Nutzung durch Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts sind generell nicht förderfähig.
Durch die Schulschließungen infolge der Coronakrise ausgelöst, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass zur Unterstützung des Home Schoolings auch digitale Bildungsinhalte zusammen mit Investitionen in die Infrastruktur beantragt und gefördert werden dürfen. Diese Regelung ist bis zum Jahresende 2020 befristet.
Leasing ist für IT-Geräte im professionellen Umfeld duchaus üblich. Für diverse gängige Software-Produkte werden Volumen-Lizenzen vorrangig oder ausschließlich als Leasing angeboten. Da der DigitalPakt Schule eine Investitionsförderung darstellt, ist Leasing aber nur unter Einschränkungen möglich.
Leasing von IT-Infrastruktur ist daher nur dann förderfähig, wenn
Des Weiteren ist das Leasing von Betriebssoftware für im DigitalPakt angeschaffte Geräte (z.B. Betriebssoftware für Server) für die Laufzeit des DigitalPakts förderfähig, sofern die Software ausschließlich im Leasing erhältlich ist.
Mittel für die Leasingraten dürfen erst dann abgerufen werden, wenn sie auch fällig sind – d. h. bei monatlichen Raten nur monatlich oder auch kumuliert über einen größeren Fälligkeitszeitraum. Der entsprechende Mehraufwand ist in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern (VV) sieht eine WLAN-Abdeckung der Schulen als Regelfall an, schließt kabelgebundene Lösungen jedoch nicht aus. Entscheidend aus Sicht des Bundes ist, ob das Mediennutzungskonzept einer Schule grundsätzlich den regelmäßigen Einsatz von digitalen Endgeräten im Unterricht in weitgehend allen Klassen vorsieht.
Die VV zum DigitalPakt Schule stellt jedoch lediglich eine Rahmensetzung dar. In den Förderbekanntmachungen der Länder werden weitere Details der Förderung festgelegt, die auf spezifische Gegebenheiten oder Zielsetzungen in den jeweiligen Ländern abstellen. Es steht den Ländern in diesem Rahmen frei, Präzisierungen vorzunehmen (das wäre im Falle einer ausschließlichen Zulassung von WLAN-Lösungen der Fall) oder bestimmte Elemente von der Förderung auszuschließen (dies wäre grundsätzlich für mobile Endgeräte möglich).
Es ist unabhängig vom DigitalPakt Schule die Aufgabe der Kommunen bzw. der privaten Schulträger, Betrieb, Support und Wartung der IT in den Schulen sicherzustellen. Die Länder prüfen im Antragsverfahren, ob entsprechende Konzepte vorliegen. Vielerorts übernehmen Lehrkräfte einfache technische Problembehebungen, sind Ansprechpartner für Lehrkräfte und für Schüler und Schülerinnen bei technischen Problemen und nehmen eine koordinierende Rolle wahr. Doch die Hauptaufgabe der Lehrkräfte bleibt die pädagogische Vermittlung von Kompetenzen und Inhalten und nicht die Wartung von Netzen und Geräten. Daueraufgaben der Kommunen beim Betrieb der IT wiederum darf der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht finanzieren. Bisherige, auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte neue Ansätze wurden durch fehlende Infrastrukturen begrenzt.
Wenn mit dem DigitalPakt und mit einer Breitband-Anbindung der Schulen leistungsfähige Infrastrukturen verfügbar werden, sollte dies für neue Ansätze bei Service und Support genutzt werden. Deswegen sieht der DigitalPakt die Möglichkeit vor, die Entwicklung effizienter und effektiver Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen als regionales oder landesweites Projekt zu fördern. Die Lösungen sollen über die einzelne Schule und den einzelnen Schulträger hinausgehen, um die Kosten zu senken und die Lehrkräfte von der Systemadministration zu entlasten. Gefördert werden Vorhaben bis zur Inbetriebnahme dieser Supportstrukturen. Der Regelbetrieb ist wieder Aufgabe der Schulträger.
Eine Voraussetzung für die Beantragung von Mitteln aus dem DigitalPakt ist die Vorlage eines technisch-pädagogischen Konzepts jeder einzelnen Schule (also z. B. eines Medienentwicklungsplans). Die Details hierfür werden in den Förderbekanntmachungen der Länder festgelegt. Schon heute können Schulen damit beginnen, entsprechende Pläne zu erarbeiten. Der DigitalPakt Schule folgt dem Grundsatz „Keine Ausstattung ohne Konzept“. Denn nur wenn der Aufbau von digitalen Lerninfrastrukturen stimming aus pädagogischen Konzepten heraus entwickelt wird, zahlen sich die Investitionen auch langfristig aus. Genauso wichtig ist die Qualifizierung von Lehrkräften. Die Länder sollen allen Lehrkräften entsprechende Fortbildungen ermöglichen und über schulbezogene bedarfsgerechte Fortbildungsplanungen sicherstellen, dass diese auch wahrgenommen werden. Hier sind unterschiedliche Vermittlungsformate – online und offline, in der Schule oder außerhalb, als formale Schulung durch professionelle Trainer oder als Peer-to-Peer-Learning – möglich.
In der Verwaltungsvereinbarung (VV) zum DigitalPakt wird auch berücksichtigt, dass Mittel aus verschiedenen Fördertöpfen mit deren jeweils unterschiedlichen Förderzielen kombiniert werden können, um eine Schule in einem Gesamtpaket digital zu modernisieren. Dabei gilt: In einem solchen Gesamtpaket ist eindeutig zu belegen, dass es keine Doppelförderung gibt und, dass einzelne Maßnahmen des Paktes genau identifizierbar sind.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Förderung einzelner Maßnahmen aus dem DigitalPakt Schule auch dann möglich, wenn ein Gesamtvorhaben beispielsweise von einem Landesprogramm mitfinanziert wird, das schon vor Inkrafttreten der VV in Kraft getreten ist. Ebenso ist unschädlich, wenn für solch ein Landesprogramm bereits Mittel im Haushalt etatisiert sind. Auch eine Antragstellung und Bewilligung sowie Ausschreibung der Maßnahme in einem anderen Programm steht der Förderung im DigitalPakt unter dem Gesichtspunkt des Stichtags nicht entgegen, ebenso die planerische Vorarbeit des Schulträgers. Doppelförderung ist natürlich ausgeschlossen. Ist eine Leistung für eine Investitionsmaßnahme bereits vor dem Stichtag durch Vertragsschluss verbindlich vereinbart, ist diese Leistung nicht mehr im DigitalPakt förderfähig.
Ist eine selbstständige Teilleistung (z.B. Anbringung von WLAN-Access-Points im Schulhaus) Bestandteil einer umfangreicheren, schon zuvor laufenden Maßnahme (z.B. umfangreiche Grundsanierung einer Schule), kommt es darauf an, dass gerade jene Teilleistung erst dann verbindlich durch einen (Teil-)Vertragsschluss vereinbart wird, nachdem die VV in Kraft getreten ist.
Es braucht allerdings auch eine Rechtsgrundlage für die Förderung. Dies ist die Förderbekanntmachung des jeweiligen Landes. Dort könnten die Länder spätere Zeitpunkte für den frühestmöglichen Beginn förderfähiger Maßnahmen festlegen, etwa wenn ein Land dies unter dem Gesichtspunkt des Landeshaushaltsrechts oder des –zuwendungsrechts für notwendig oder zweckmäßig hält. Allerdings kann eine Landeshaushaltsordnung auch andere Vorgaben enthalten, die einen vorzeitigen Beginn nicht erlauben. Maßgeblich ist daher die Regelung in der Förderbekanntmachung des jeweiligen Landes.
Sofern ein Land in seiner Förderbekanntmachung auf das Inkrafttreten der VV als frühestem Maßnahmenbeginn abstellen will, liegt das Risiko beim Antragsteller, dass ein zwischen Inkrafttreten der VV und der Antragsbescheidung schon begonnenes Vorhaben nicht bewilligt wird und die Förderfähigkeit zu den Vorgaben der in den Länderbekanntmachungen konkretisierten Fördergegenständen passt.
Die genauen Bearbeitungsfristen werden von den Ländern vorgegeben.
Der DigitalPakt sieht vor, dass die Investitionsmaßnahmen in den Schulen von den Ländern gegenüber dem Bund bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abzurechnen sind (§11 (6) der VV). Die nötigen Verwaltungsschritte für Prüfung und Auszahlung bewirken, dass die letzten Mittelanforderungen von den Schulträgern einige Monate zuvor nach Maßnahmenabschluss beim Land einzureichen sind. Projekte, die erst danach fertig werden, können nicht gefördert werden.
Eine Ausnahme sind die länderübergreifenden Investitionsmaßnahmen. Sie sind bis zum 31. Dezember 2026 vollständig abzurechnen (§11 (6) der VV). Die letzten Mittelanforderungen zum Projektende sind ebenfalls mit angemessenem Vorlauf einzureichen.
Nein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat bereits Mitte 2017 mit der „Offensive Digitales Klassenzimmer“ klargestellt, dass für Schulen im Rahmen der Breitband-Förderung grundsätzlich ein Glasfaseranschluss förderfähig ist, wenn noch nicht jedes Klassenzimmer über eine Bandbreite von 30 Mbit/s verfügt. Bisher wurden über 6.000 Schulen angeschlossen (Stand laut Bundestags-Drucksache 19/11357). Weitere Fördermittel stehen 2019 zur Verfügung. Mit dem Sonderprogramm zur Gigabit-Versorgung von Schulen und Krankenhäusern vom Herbst 2018 ist faktisch jede Schule förderfähig, die nicht bereits über einen Glasfaseranschluss verfügt. Dazu ist ein Antrag im BMVI-Förderprogramm zu stellen. Dass ein solcher Antrag gestellt wurde oder, wie schnell die bestehende Internetanbindung der Schule ist, ist bei einem Antrag für DigitalPakt-Mittel anzugeben. Damit soll abgesichert werden, dass Infrastruktur, die aus dem DigitalPakt Schule gefördert wird, nicht ohne breitbandige Netzanbindung bleibt. Das BMVI informiert über Details zu seinem Programm auf seiner Homepage. Darüber hinaus können ggf. auch Förderprogramme der Länder zum Breitbandausbau abgerufen werden.
Der DigitalPakt Schule und die Breitband-Förderung des BMVI ergänzen sich: Über das Breitbandprogramm wird die Internetanbindung bis in den Keller eines Schulgebäudes finanziert. Die Vernetzung innerhalb des Gebäudes sowie zwischen mehreren Schulgebäuden auf demselben Schulgelände und die WLAN-Ausleuchtung wird aus dem DigitalPakt finanziert.
Ein Glasfaseranschluss ist keine Fördervoraussetzung im DigitalPakt.
In der Verwaltungsvereinbarung (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) sind bestimmte Serverlösungen zulässig. Der Grundgedanke ist, dass größere Serverkapazitäten vor Ort überflüssig sein können, wenn eine leistungsfähige Landes-Cloud und eine Breitband-Anbindung der Schule besteht. Sollte noch keine Glasfaser-Anbindung bestehen, sind Zwischenlösungen möglich und förderfähig.
Eine bestimmte Form des Nachweises über einen beantragten Glasfaser-Ausbau ist nicht erforderlich. Eine Erklärung des Antragstellers im Antrag genügt. Das kann z.B. die Angabe sein, bei welchen Netzanbietern der Antragsteller nachgefragt hat.
Außerdem kann die Aussage nur eine Prognose auf Basis der im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Informationen sein. Dass diese Prognose später durch tatsächliche Entwicklungen überholt wird (z.B. durch die Entscheidung eines Netzanbieters, ein Gebiet deutlich früher als ursprünglich geplant, auszubauen), ist für die Antragstellung unerheblich.
Sollte eine Glasfaseranbindung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen, ist nach landesrechtlichem Zuwendungsrecht zu entscheiden, welche Informationen der Antragsteller der Bewilligungsbehörde geben soll.