Vom Antrag bis zur Umsetzung

Wann im DigitalPakt wieviel Geld fließt, folgt festgelegten Verwaltungsabläufen. Welche Aufgaben haben Bund und Länder? Wer stellt wo die Förderanträge? Wann spricht man von Mittelabfluss und was genau sind eingegangene rechtliche Verpflichtungen? 

Tastatur

Adob Stock / hanack

Am 19. Mai 2019 haben Bund und Länder die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule unterzeichnet und darin die zentralen Regeln für die Beantragung und Durchführung der Förderung festgelegt. Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder sind dabei klar definiert: Der Bund stellt den Ländern über einen Zeitraum von fünf Jahren eine Finanzhilfe auf der Grundlage von Artikel 104c des Grundgesetzes bereit. Die Verteilung der insgesamt 5 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur des Bundes erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Die kommunalen und privaten Schulträger bringen zusätzlich einen finanziellen Eigenanteil von über 550 Millionen Euro ein.

Umsetzung in den Ländern

Der DigitalPakt Schule ist eine Investitionshilfe des Bundes. Für die administrative Umsetzung sind ausschließlich die Bundesländer zuständig. In den Förderrichtlinien der Länder sind alle Schritte der Umsetzung des DigitalPakts in dem jeweiligen Bundesland festgelegt: Vom Antragsverfahren über die Auszahlung des Geldes bis hin zur Abrechnung der Maßnahmen.

Wer stellt Anträge?

Antragsteller im DigitalPakt sind Schulträger. Das kann ein öffentlicher Träger, also eine Kommune (Stadt, Landkreis oder Gemeinde) oder ein freier Träger (z.B. Verein, Religionsgemeinschaft) sein. Der Schulträger klärt mit seinen Schulen die Bedarfe, sammelt die technisch-pädagogischen Einsatzkonzepte seiner Schulen und formuliert daraus einen Antrag über konkrete Fördermaßnahmen Dann reicht der Schulträger diesen Antrag in seinem Bundesland ein.

Wer prüft und bewilligt die Anträge?

Die zuständige Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle prüft diesen Antrag. Bei der Prüfung des Antrages sieht die benannte Stelle, wie viel Geld, also wie viele Mittel der Schulträger für die Umsetzung der beantragten Maßnahme benötigt.

Wenn die benannte Stelle den Antrag  bewilligt hat, werden die entsprechenden Mittel in Höhe der Anträge von der Verwaltung im insgesamt zur Verfügung stehenden Budget „gebunden“. Das bedeutet, dass sie von der Verwaltung des Landes nicht mehr anders verplant oder ausgegeben werden dürfen. Bei diesen gebundenen Mitteln spricht man von „eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen“.  

Wann fließt Geld?

Damit ist aber noch keine Ausgabe, also kein Mittelabfluss verbunden. Dieser erfolgt erst, wenn auch „Geld fließt“: Wenn die Schulträger die Rechnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen (z.B. die Ausstattung mit WLAN) an ihren Schulen bezahlt haben, reichen sie diese Rechnungen beim Land ein. Diese Stelle ruft die Mittel beim Bund ab und zahlt die vom Schulträger verausgabte Summe an die Schulträger aus. Erst dann fließen also die Gelder aus dem Sondervermögen des Bundes ab.

Warum gab es Verzögerungen beim Mittelabfluss?

Der Bund hat den Ländern wie vereinbart die zugesagten Mittel aus dem DigitalPakt bereitgestellt und den Ländern damit ihre Handlungsspielräume eröffnet. Das gilt besonders auch für die Sondermaßnahmen zu Beginn der Corona-Krise.

Die Verzögerung im Jahr 2020 lässt sich wie überall vor allem durch die coronabedingten Umstellungen der Schulen erklären. Viele Maßnahmen ließen sich im Frühjahr und Sommer des Jahres aufgrund des allgemein heruntergefahrenen Lebens nicht umsetzen. Zudem hat sich bei den meisten Schulen der Schwerpunkt der Tätigkeiten darauf verschoben, den Unterrichtsbetrieb aufrecht zu erhalten. Geplante Digitalisierungsmaßnahmen konnten vor diesem Hintergrund zunächst kaum stattfinden. 

Was bedeuten „Mittelabfluss“ und „eingegangene rechtliche Verpflichtungen“?

Im DigitalPakt kann das Geld erst abgerufen werden, wenn Rechnungen bezahlt wurden – dies ist in Artikel 104c des Grundgesetzes zu Finanzhilfen des Bundes an die Länder klar geregelt. Vor diesem Hintergrund werden auch die Berichte verständlich, die zweimal jährlich dem Haushaltsausschuss des Bundestages vorgelegt werden müssen:   

Der Mittelabfluss beschreibt die Höhe der Mittel, die das jeweilige Land aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur abgerufen hat. Die Angabe ist „kumulativ“, das bedeutet, es werden sämtliche Abrufe seit Start des DigitalPakts Schule erfasst. Die Summe des Mittelabflusses wird sich also kontinuierlich erhöhen und sich über die Laufzeit des Förderprogramms hinweg bis 2024 auf 100 % der Summe des DigitalPakts annähern.

Die Höhe der eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen zeigt an, wie hoch das Investitionsvolumen der Projekte ist, die sich in der Umsetzung oder unmittelbar vor Beginn der Umsetzung befinden. Die Höhe der eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen ist also auch ein Indikator für Mittelabflüsse in der Zukunft.