Was sollten Lehrkräfte beim DigitalPakt beachten, was ist zu tun?
Digitale Systeme und Werkzeuge durchdringen die Gesellschaft. Die Arbeitswelt verändert sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung. Viele nutzen selbstverständlich digitale Angebote, häufig ohne die dahinterstehenden Algorithmen und Geschäftsmodelle zu verstehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und die Auswirkungen auf die eigene Person und das Zusammenleben zu hinterfragen. Digitale Kompetenz ist deshalb von entscheidender Bedeutung: für jeden Einzelnen und jede Einzelne, um digitale Medien selbstbestimmt und verantwortungsvoll nutzen zu können und um gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben; und für die Gesellschaft, um Demokratie und Wohlstand im 21. Jahrhundert zu erhalten. Schulen müssen deshalb überall auf schnelles Internet zurückgreifen können und sollten über entsprechende Anzeigegeräte wie interaktive Whiteboards verfügen. Lehrerinnen und Lehrer müssen gut qualifiziert sein, um digitale Medien nutzen und digitale Kompetenzen vermitteln zu können. Mit dem DigitalPakt Schule bringen Bund und Länder beides entscheidend voran.
Der Bund stellt über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 6,5 Milliarden Euro zur Verfügung, davon in dieser Legislaturperiode 3,5 Milliarden Euro. Aufgrund des Charakters der Bundesmittel als Finanzhilfen bringen die kommunalen und privaten Schulträger bzw. Länder zusätzlich einen finanziellen Eigenanteil ein. Zusammengenommen stehen dann insgesamt mindestens 7 Milliarden Euro bereit. Rein rechnerisch bedeutet dies für jede der ca. 40.000 Schulen in Deutschland im Durchschnitt einen Betrag von 162.500 Euro oder umgerechnet auf die derzeit ca. 11 Millionen Schülerinnen und Schüler eine Summe von 590 Euro pro Schülerin und Schüler. Die genaue Mittelaufteilung hängt vom Bemessungsprinzip - zum Beispiel als Sockelbetrag pro Schule, nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder eine andere Größe - ab, das jedes Land in seiner Förderbekanntmachung festlegt.
Nach der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geht es nun an die Umsetzung in den Ländern. Jedes Land wird eine Förderrichtlinie veröffentlichen, die die Einzelheiten regelt, insbesondere das Antragsverfahren.
Bislang gab es nur die Möglichkeit von Finanzhilfen des Bundes für finanzschwache Kommunen. Damit der Bund den Ländern Finanzhilfen für die Bildungsinfrastruktur in all ihren Kommunen gewähren kann, musste das Grundgesetz geändert werden. Der Bundestag hatte am 29.11.2018 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit mit den Stimmen der Regierungsfraktionen, FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Bundesrat hat am 14.12.2018 einstimmig den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer „grundlegenden Überarbeitung“ des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes angerufen. Begründet wurde dies vor allem mit einer Einfügung, nach der Finanzhilfen ab 2020 – und damit nach dem geplanten Beginn des DigitalPakts – mindestens zur Hälfte von den Ländern mitfinanziert werden müssen.
Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage konnte der DigitalPakt Anfang 2019 daher nicht starten. Der Vermittlungsausschuss hat am 20.02.2019 einen Einigungsvorschlag vorgelegt, der die bestehenden Zuständigkeiten und die Finanzverantwortung der Länder für das Bildungswesen unberührt lässt. Diesem hat der Bundestag am 21.02.2019 mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit zugestimmt, der Bundesrat am 15.03.2019. Die Grundgesetzänderung ist am 4. April 2019 in Kraft getreten. Anschließend war es in einigen Ländern erforderlich, dass das Kabinett oder der Landtag grünes Licht für die Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung gibt. Anfang Mai 2019 haben dann die Kultusministerinnen und Kultusminster der Länder sowie Bundesbildungsministerin Karliczek die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet. Der DigitalPakt ist damit am 17. Mai 2019 in Kraft getreten.
Nun geht es an die Umsetzung in den Ländern. Jedes Land wird eine Förderbekanntmachung oder Förderrichtlinie oder Verwaltungsvorschrift veröffentlichen, die die Einzelheiten regelt, insbesondere das Antragsverfahren. Wenn das alles zügig weitergeht, könnten die ersten Schulen noch in diesem Jahr mit ihren Investitionsmaßnahmen beginnen.
Digitalisierung ist ein Prozess, kein Zustand. Ziel des DigitalPakts ist es, die infrastrukturellen Grundlagen für digitale Bildung in deutschen Schulen zu schaffen und Investitionshilfen als Anschub zu leisten. Förderfähig sind insbesondere die breitbandige Verkabelung innerhalb der Schulen bis zum Klassenzimmer, die WLAN-Ausleuchtung sowie stationäre Endgeräte wie zum Beispiel interaktive Tafeln. Für die genannten Investitionen reichen die vorgesehenen 6,5 Milliarden Euro aus. Hinzu kommen erhebliche Bundesmittel aus dem Breitbandförderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für den schnellen Internet-Anschluss der Schulstandorte.
Mittel für Schulen beantragen die Schulträger. Bei öffentlichen Schulen sind das zumeist die Städte und Gemeinden oder die Landkreise. Bei Privatschulen ist der jeweilige Träger zumeist ein Verein oder eine Religionsgemeinschaft. Welche Träger im Einzelnen antragsberechtigt sind, wird in den Förderrichtlinien der Länder geregelt. Maßgeblich ist das jeweilige Schulrecht der Länder. Die Schulen selbst können keinen Antrag stellen. Sie melden ihren Bedarf an die jeweiligen Schulträger. Diese bündeln die Meldungen ihrer Schulen in einem oder in mehreren Förderanträgen und reichen diese beim Land ein.
Artikel 104c des Grundgesetzes zielt darauf, „digitale Bildungsinfrastrukturen“ zu schaffen. Diese enden nicht am Schultor. Infrastrukturen wie Schul-Clouds dienen dazu, schulübergreifend genutzt zu werden. Vor allem helfen übergreifende digitale Bildungsinfrastrukturen, die pädagogische Arbeit mit digitalen Werkzeugen für möglichst viele Beteiligte zu vereinfachen und zu verbessern. Damit soll innerhalb und über die eigene Schule hinaus die Kommunikation und Kollaboration an gemeinsamen Vorhaben erleichtert werden. Solche Infrastrukturen und die dafür nötigen Entwicklungen sind daher im DigitalPakt Schule als mögliche Fördervorhaben ebenfalls vorgesehen.
Bund und Länder haben sich in der Verwaltungsvereinbarung auf Fördergegenstände und -bedingungen verständigt. Es sind spezielle digitale Arbeitsgeräte förderfähig, die in der beruflichen Ausbildung wie beispielsweise VR-Brillen für das Erlernen der Bedienung von Maschinen benötigt werden, sowie standortgebundene Anzeigegeräte in Schulen. Das sind beispielsweise interaktive Tafeln. Wenn es nach dem speziellen pädagogischen Konzept einer Schule erforderlich ist und sämtliche Infrastrukturkomponenten bereits vorhanden sind, sind in begrenztem Umfang auch Klassensätze mobiler Endgeräte förderfähig. Für die genaue Ausgestaltung der Regelung sind die Länder zuständig. Der Anteil an Fördermitteln, der für mobile Endgeräte aufgewendet wird, darf jedoch 20 % aller Fördermittel pro Schulträger nicht überschreiten. Damit versteht sich der DigitalPakt weiterhin eindeutig als Infrastrukturprogramm und und nicht als Förderprogram für Endgeräte. Mobile Endgeräte zur Nutzung durch Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts sind generell nicht förderfähig.
Durch die Schulschließungen infolge der Coronakrise ausgelöst, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass zur Unterstützung des Home Schoolings auch digitale Bildungsinhalte zusammen mit Investitionen in die Infrastruktur beantragt und gefördert werden dürfen. Diese Regelung ist bis zum Jahresende 2020 befristet.
Leasing ist für IT-Geräte im professionellen Umfeld duchaus üblich. Für diverse gängige Software-Produkte werden Volumen-Lizenzen vorrangig oder ausschließlich als Leasing angeboten. Da der DigitalPakt Schule eine Investitionsförderung darstellt, ist Leasing aber nur unter Einschränkungen möglich.
Leasing von IT-Infrastruktur ist daher nur dann förderfähig, wenn
Des Weiteren ist das Leasing von Betriebssoftware für im DigitalPakt angeschaffte Geräte (z.B. Betriebssoftware für Server) für die Laufzeit des DigitalPakts förderfähig, sofern die Software ausschließlich im Leasing erhältlich ist.
Mittel für die Leasingraten dürfen erst dann abgerufen werden, wenn sie auch fällig sind – d. h. bei monatlichen Raten nur monatlich oder auch kumuliert über einen größeren Fälligkeitszeitraum. Der entsprechende Mehraufwand ist in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern (VV) sieht eine WLAN-Abdeckung der Schulen als Regelfall an, schließt kabelgebundene Lösungen jedoch nicht aus. Entscheidend aus Sicht des Bundes ist, ob das Mediennutzungskonzept einer Schule grundsätzlich den regelmäßigen Einsatz von digitalen Endgeräten im Unterricht in weitgehend allen Klassen vorsieht.
Die VV zum DigitalPakt Schule stellt jedoch lediglich eine Rahmensetzung dar. In den Förderbekanntmachungen der Länder werden weitere Details der Förderung festgelegt, die auf spezifische Gegebenheiten oder Zielsetzungen in den jeweiligen Ländern abstellen. Es steht den Ländern in diesem Rahmen frei, Präzisierungen vorzunehmen (das wäre im Falle einer ausschließlichen Zulassung von WLAN-Lösungen der Fall) oder bestimmte Elemente von der Förderung auszuschließen (dies wäre grundsätzlich für mobile Endgeräte möglich).
Es ist unabhängig vom DigitalPakt Schule die Aufgabe der Kommunen bzw. der privaten Schulträger, Betrieb, Support und Wartung der IT in den Schulen sicherzustellen. Die Länder prüfen im Antragsverfahren, ob entsprechende Konzepte vorliegen. Vielerorts übernehmen Lehrkräfte einfache technische Problembehebungen, sind Ansprechpartner für Lehrkräfte und für Schüler und Schülerinnen bei technischen Problemen und nehmen eine koordinierende Rolle wahr. Doch die Hauptaufgabe der Lehrkräfte bleibt die pädagogische Vermittlung von Kompetenzen und Inhalten und nicht die Wartung von Netzen und Geräten. Daueraufgaben der Kommunen beim Betrieb der IT wiederum darf der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht finanzieren. Bisherige, auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte neue Ansätze wurden durch fehlende Infrastrukturen begrenzt.
Wenn mit dem DigitalPakt und mit einer Breitband-Anbindung der Schulen leistungsfähige Infrastrukturen verfügbar werden, sollte dies für neue Ansätze bei Service und Support genutzt werden. Deswegen sieht der DigitalPakt die Möglichkeit vor, die Entwicklung effizienter und effektiver Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen als regionales oder landesweites Projekt zu fördern. Die Lösungen sollen über die einzelne Schule und den einzelnen Schulträger hinausgehen, um die Kosten zu senken und die Lehrkräfte von der Systemadministration zu entlasten. Gefördert werden Vorhaben bis zur Inbetriebnahme dieser Supportstrukturen. Der Regelbetrieb ist wieder Aufgabe der Schulträger.
Eine Voraussetzung für die Beantragung von Mitteln aus dem DigitalPakt ist die Vorlage eines technisch-pädagogischen Konzepts jeder einzelnen Schule (also z. B. eines Medienentwicklungsplans). Die Details hierfür werden in den Förderbekanntmachungen der Länder festgelegt. Schon heute können Schulen damit beginnen, entsprechende Pläne zu erarbeiten. Der DigitalPakt Schule folgt dem Grundsatz „Keine Ausstattung ohne Konzept“. Denn nur wenn der Aufbau von digitalen Lerninfrastrukturen stimming aus pädagogischen Konzepten heraus entwickelt wird, zahlen sich die Investitionen auch langfristig aus. Genauso wichtig ist die Qualifizierung von Lehrkräften. Die Länder sollen allen Lehrkräften entsprechende Fortbildungen ermöglichen und über schulbezogene bedarfsgerechte Fortbildungsplanungen sicherstellen, dass diese auch wahrgenommen werden. Hier sind unterschiedliche Vermittlungsformate – online und offline, in der Schule oder außerhalb, als formale Schulung durch professionelle Trainer oder als Peer-to-Peer-Learning – möglich.