Rechtliche Grundlagen des DigitalPakts Schule

Der DigitalPakt Schule ist ein Novum: Damit der Bund den Ländern Finanzhilfen für die Bildungsinfrastruktur bis in die Kommunen gewähren kann, wurde das Grundgesetz geändert. Die Schulbildung bleibt jedoch weiterhin Kernkompetenz der Länder.

Gesetzestext

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Bislang konnte der Bund nach Art. 104c des Grundgesetzes (GG) ausschließlich finanzschwachen Kommunen finanzielle Unterstützung gewähren. Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage konnte der DigitalPakt Anfang 2019 daher noch nicht starten. Am 29. November 2018 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit mit den Stimmen der Regierungsfraktionen, FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN an.

Am 14. Dezember 2018 beschloss dann der Bundesrat einstimmig, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer „grundlegenden Überarbeitung“ des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes anzurufen. Begründet wurde dies vor allem mit einer Einfügung, nach der Finanzhilfen ab 2020 – und damit nach dem geplanten Beginn des DigitalPaktes – mindestens zur Hälfte von den Ländern mitfinanziert werden müssen.

Der Vermittlungsausschuss legte am 20. Februar 2019 einen Einigungsvorschlag vor, der die bestehenden Zuständigkeiten und die Finanzverantwortung der Länder für das Bildungswesen unberührt lässt. Diesem hat der Bundestag am 21. Februar 2019 mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit zugestimmt, der Bundesrat am 15. März 2019. Die Grundgesetzänderung ist am 4. April 2019 in Kraft getreten.

Anschließend war es in einigen Ländern erforderlich, dass das Kabinett oder der Landtag grünes Licht für die Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gibt. Anfang Mai 2019 haben dann die Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder sowie Bundesbildungsministerin Karliczek die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule unterzeichnet. Der DigitalPakt konnte damit am 17. Mai 2019 in Kraft treten.

Beständigkeit der Kulturhoheit der Länder 

Die Zuständigkeit und die Finanzierungsverantwortung der Länder für das Bildungswesen sind durch die Grundgesetzänderung und den DigitalPakt Schule nicht verändert worden. Die schulische Bildung bleibt nach der föderalen Ordnung in der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Länder einschließlich ihrer Kommunen, die diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahrnehmen. Entsprechend wird der DigitalPakt Schule in den Ländern durch landeseigene Regelungen umgesetzt: Vom Antragsverfahren über die Auszahlung des Geldes bis hin zur Abrechnung der Maßnahmen.

Vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schulschließungen und der dadurch hervorgerufenen, beispiellosen Ausnahmesituation hat die Steuerungsgruppe zum DigitalPakt Schule beschlossen, dass die Verwaltungsvereinbarung befristet bis zum 31. Dezember 2020 derart ausgelegt wird, dass die Förderung von Content und Infrastruktur zusammen beantragt werden kann, soweit beides unmittelbar verbunden ist.